Artikel 45 Hauptziel der Beaufsichtigung — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung
Artikel 45 Hauptziel der Beaufsichtigung
Rückverweise
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.
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