EU-RechtRichtlinienVerwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungTITEL IV AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERNKAPITEL 3 Sonstige Angaben und UnterlagenArtikel 44

Artikel 44 Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden

In Kraft seit 12. Januar 2017
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