Artikel 43 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL IV AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN
KAPITEL 3 Sonstige Angaben und Unterlagen
Artikel 43 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Leistungsempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.
(2) Die Leistungsempfänger werden von den EbAV unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt, sowie drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses informiert.
(3) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger regelmäßig angemessen informiert werden.
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