EU-RechtRichtlinienVerwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungTITEL IV AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERNKAPITEL 3 Sonstige Angaben und UnterlagenArtikel 43

Artikel 43Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase

In Kraft seit 12. Januar 2017
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