Artikel 42 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL IV AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN
KAPITEL 3 Sonstige Angaben und Unterlagen
Artikel 42 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand
Rückverweise
Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation übermitteln die EbAV jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.
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