Artikel 32 Anlageverwaltung — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN
KAPITEL 2 Outsourcing und Vermögensverwaltung
Artikel 32 Anlageverwaltung
Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.
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