Artikel 30 Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN
KAPITEL 1 Unternehmensführungssystem
Abschnitt 3 Unterlagen zur Unternehmensführung
Artikel 30 Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und mindestens alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, des Risikomanagementprozesses, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird. Die Erklärung wird öffentlich zugänglich gemacht.
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