Artikel 20 Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN
KAPITEL 1 Unternehmensführungssystem
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Management- oder Aufsichtsorgan einer EbAV nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende EbAV hat.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV innehaben.
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