Artikel 2 Anwendungsbereich — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für EbAV. Besitzen EbAV gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die EbAV selbst oder — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Einrichtungen, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Systeme der sozialen Sicherheit betreiben;
b) Einrichtungen, die unter die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
e) Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…