Artikel 17 Geforderte Solvabilitätsspanne — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL II QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN
Artikel 17 Geforderte Solvabilitätsspanne
Rückverweise
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne bestimmt sich gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
a) erstes Ergebnis:
b) zweites Ergebnis:
(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für EbAV gemäß Artikel 18.
(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.
(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.
(6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii bis v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
a) sofern die EbAV ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
b) sofern die EbAV zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
c) sofern die EbAV kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Versicherungen und Geschäften zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
d) sofern die EbAV ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.
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