Artikel 10 Auflagen für den Betrieb — Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10 Auflagen für den Betrieb
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass
a) die EbAV ordnungsgemäß festgelegte Vorschriften über den Betrieb jedes Altersversorgungssystems eingeführt hat;
b) das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird.
(2) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter angemessener Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versorgungsanwärtern zusätzliche Leistungen wie die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dem zustimmen.
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