Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen — Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
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