Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors
Rückverweise
(1) Im Hinblick auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist der Zweck dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, damit diese Websites und mobilen Anwendungen für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gestaltet werden.
(2) Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites — unabhängig von dem für den Zugang genutzten Gerät — und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen müssen.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Websites und mobile Anwendungen:
a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
b) Websites und mobile Anwendungen von NRO, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem … 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;
h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…