Artikel 9 Schutzbedürftige Personen — Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.
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