Artikel 10 Bereitstellung von Daten und Übermittlung von Berichten — Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Mai 2021 und danach alle drei Jahre verfügbare Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie verankerten Rechte umgesetzt worden sind.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 25. Mai 2022 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. In ihrem Bericht bewertet sie die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
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