Artikel 9 Hybride Gestaltungen — Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen
Gliederung
KAPITEL II MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERVERMEIDUNG
Artikel 9 Hybride Gestaltungen
(1) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die entsprechende Zahlung stammt.
(2) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden