EU-RechtRichtlinienBekämpfung der Steuervermeidung durch UnternehmenKAPITEL II MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERVERMEIDUNGArtikel 8

Artikel 8 Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

In Kraft seit 08. August 2016
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