Artikel 10 Überprüfung — Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen
Gliederung
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Überprüfung
(1) Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Wirkung des Artikels 4, bis zum 9. August 2020 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht der Kommission wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(3) Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting -BEPS) zu bewerten.
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