Artikel 3 Mindestharmonisierung — Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Mindestharmonisierung
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 10 und ihrer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, mit denen ein höheres Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen erreicht werden soll.
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