Artikel 22 Ausschussverfahren — Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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