Artikel 19 Normung — Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen
Gliederung
KAPITEL VI NORMUNG UND FREIWILLIGE MELDUNG
Artikel 19 Normung
(1) Um eine einheitliche Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 und des Artikels 16 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten ohne Auferlegung oder willkürliche Bevorzugung der Verwendung einer bestimmten Technologieart die Anwendung europäischer oder international anerkannter Normen und Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bietet die ENISA Beratung und erlässt Leitlinien zu den technischen Bereichen, die in Bezug auf Absatz 1 in Betracht zu ziehen sind, sowie zu den bereits bestehenden Normen — einschließlich der nationalen Normen der Mitgliedstaaten —, mit denen diese Bereiche abgedeckt werden könnten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden