Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit — Cybersicherheit von Netz- und Informationssystemen
Gliederung
KAPITEL III ZUSAMMENARBEIT
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Die Union kann im Einklang mit Artikel 218 AEUV internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe ermöglicht und geregelt wird. In solchen Übereinkünften wird der Notwendigkeit zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes von Daten Rechnung getragen.
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