Artikel 6 Allgemeine Verpflichtung — EU-Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Gliederung
KAPITEL III Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6 Allgemeine Verpflichtung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
a) müssen fair und gerecht sein;
b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und
c) sie müssen wirksam und abschreckend sein.
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