Artikel 9 Genehmigung von emissionsmindernden Verfahren zur Anwendung an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats — Kraft- und Brennstoffe – Verringerung des Schwefelgehalts
(1) Emissionsmindernde Verfahren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/98/EG fallen, werden gemäß der genannten Richtlinie genehmigt.
(2) Nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallende emissionsmindernde Verfahren werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genehmigt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) von der IMO ausgearbeitete Leitlinien;
b) die Ergebnisse etwaiger gemäß Artikel 10 durchgeführter Versuche;
c) Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich erreichbarer Emissionsminderungen, und Auswirkungen auf die Ökosysteme in geschlossenen Häfen und Flussmündungen;
d) Durchführbarkeit der Überwachung und Überprüfung.
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