EU-RechtRichtlinienKraft- und Brennstoffe – Verringerung des SchwefelgehaltsArtikel 6

Artikel 6Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen zur Verwendung in den Hoheitsgewässern, in ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Schadstoffkontrollgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich SOx-Emissions-Überwachungsgebieten, sowie in Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach einem Hafen der Union

In Kraft seit 10. Juni 2016
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