Artikel 5 Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen — Kraft- und Brennstoffe – Verringerung des Schwefelgehalts
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 3,50 Massenhundertteile überschreitet, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verwendet werden, ausgenommen Kraftstoffe, mit denen Schiffe bebunkert werden, die die in Artikel 8 vorgesehenen emissionsmindernden Verfahren mit Betrieb in geschlossenen Systemen anwenden.
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