Artikel 15 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — Kraft- und Brennstoffe – Verringerung des Schwefelgehalts
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Artikel 2 Buchstaben a bis e und p, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 13 Absatz 3 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. Diese Anpassungen dürfen keine unmittelbaren Änderungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schwefel in Kraftstoffen mit sich bringen.
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