Artikel 13 Probenahmen und Analysen — Kraft- und Brennstoffe – Verringerung des Schwefelgehalts
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und Brennstoffe den Artikeln 3 bis 7 entspricht. Die Probenahmen beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grenzwert für den maximalen Schwefelgehalt des Kraft- oder Brennstoffs in Kraft tritt. Die Probenahmen müssen regelmäßig, mit ausreichender Häufigkeit und mit ausreichenden Mengen so vorgenommen werden, dass die Proben für den geprüften Kraft- oder Brennstoff sowie — im Fall von Schiffskraftstoffen — für den von Schiffen während ihres Aufenthalts in den betreffenden Seegebieten und Häfen verwendeten Kraftstoff repräsentativ sind. Die Proben sind unverzüglich zu analysieren.
(2) Die nachstehenden Mittel sind zur Probenahme, Analyse und Überprüfung von Schiffskraftstoffen einzusetzen:
a) Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen; und
b) gegebenenfalls die nachstehenden Mittel zur Probenahme und Analyse:
(3) Die Referenzmethode für die Bestimmung des Schwefelgehalts ist die ISO-Methode 8754 (2003) oder die Methode EN ISO 14596:2007.
Um festzustellen, ob ein an Schiffe gelieferter und an Bord von Schiffen verwendeter Schiffskraftstoff die in den Artikeln 4 bis 7 vorgeschriebenen Schwefelgrenzwerte einhält, wird das in Anhang VI zu Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen festgelegte Verfahren zur Kraftstoffüberprüfung angewendet.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a) die Häufigkeit der Probenahmen;
b) die Probenahmeverfahren;
c) die Definition einer für den geprüften Brenn- oder Kraftstoff repräsentativen Probenahme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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