Artikel 6 Anzahl der Zulassungen — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNG
Artikel 6 Anzahl der Zulassungen
Rückverweise
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Drittstaatsangehörige — mit Ausnahme von Studenten — in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass diese ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind oder eingehen werden. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.
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