Artikel 42 Inkrafttreten — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Inkrafttreten
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
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