Artikel 41 Aufhebung — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41 Aufhebung
Die Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG werden für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 24. Mai 2018 aufgehoben.
Für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie nach den Entsprechungstabellen in Anhang II.
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