Artikel 4 Günstigere Bestimmungen — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
(1) Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in
a) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits oder
b) bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.
(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18, 22, 23, 24, 25, 26, 34 und 35 günstigere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.
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