EU-RechtRichtlinienDrittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-TätigkeitKAPITEL VII VERFAHREN UND TRANSPARENZArtikel 33

Artikel 33Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen

In Kraft seit 22. Mai 2016
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Artikel 33 Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit | GesetzeFinden.at