Artikel 29 Langfristige Mobilität von Forschern — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL VI MOBILITÄT INNERHALB DER UNION
Artikel 29 Langfristige Mobilität von Forschern
Rückverweise
(1) In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je Mitgliedstaat in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen, muss der zweite Mitgliedstaat entweder
a) Artikel 28 anwenden und dem Forscher gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels während der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten; oder
b) das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anwenden.
Der zweite Mitgliedstaat kann eine Höchstdauer für die langfristige Mobilität eines Forschers festlegen, die mindestens 360 Tage betragen muss.
(2) Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:
a) Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat die Übermittlung folgender Unterlagen verlangen:
b) Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurde, schriftlich mit.
c) Der Forscher ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.
d) Dem Forscher wird gestattet, einen Teil der Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern
e) Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des Forschers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn
a) die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind;
b) einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a des vorgenannten Artikels, vorliegt;
c) der Aufenthaltstitel des Forschers im ersten Mitgliedstaat während des Verfahrens abläuft; oder
d) gegebenenfalls die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erreicht wurde.
(4) Forscher, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats einreisen oder sich dort aufhalten.
(5) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine zustimmende Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, so wird dem Forscher ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausgestellt. Der zweite Mitgliedstaat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats im Fall der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.
(6) Der zweite Mitgliedstaat kann den Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität entziehen, wenn
a) die in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
b) einer der Gründe für die Entziehung gemäß Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe f, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des vorgenannten Artikels, vorliegt.
(7) Trifft ein Mitgliedstaat eine Entscheidung über die langfristige Mobilität, so gilt Artikel 34 Absätze 2 bis 5 entsprechend.
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