EU-RechtRichtlinienDrittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-TätigkeitKAPITEL VI MOBILITÄT INNERHALB DER UNIONArtikel 29

Artikel 29Langfristige Mobilität von Forschern

In Kraft seit 22. Mai 2016
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