Artikel 27 Mobilität innerhalb der Union — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL VI MOBILITÄT INNERHALB DER UNION
Artikel 27 Mobilität innerhalb der Union
Rückverweise
(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der vom ersten Mitgliedstaat zum Zwecke eines Studiums im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen oder zu Forschungszwecken ausgestellt wurde, darf auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments unter den Bedingungen der Artikel 28, 29 und 31 und vorbehaltlich des Artikels 32 in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten, um dort einen Teil seines Studiums oder seiner Forschungstätigkeit zu absolvieren bzw. durchzuführen.
(2) Während der Inanspruchnahme der Mobilität gemäß Absatz 1 dürfen in einem Mitgliedstaat oder in mehreren zweiten Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 23 bzw. Artikel 24 Forscher neben ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit ausüben und Studenten neben ihrem Studium arbeiten.
(3) Wenn ein Forscher im Einklang mit Artikel 28 oder 29 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, sind Familienangehörige, die über eine gemäß Artikel 26 erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügen, berechtigt, ihn im Rahmen der Mobilität des Forschers unter den Bedingungen gemäß Artikel 30 zu begleiten.
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