EU-RechtRichtlinienDrittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-TätigkeitKAPITEL V RECHTEArtikel 25

Artikel 25Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von Forschern und Studenten

In Kraft seit 22. Mai 2016
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