Artikel 15 Zulassung von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständigen Organisationen oder Praktikanten aufnehmenden Einrichtungen — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNG
Artikel 15 Zulassung von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständigen Organisationen oder Praktikanten aufnehmenden Einrichtungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, für Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständige Organisationen oder Praktikanten aufnehmende Einrichtungen ein Zulassungsverfahren vorzusehen.
(2) Die Zulassung erfolgt nach den im nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Zulassungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 einzuführen, muss er den betreffenden aufnehmenden Einrichtungen klare und transparente Informationen bereitstellen, die sich u. a. auf die Bedingungen und Kriterien für die Zulassung, die Gültigkeitsdauer, die Folgen der Nichteinhaltung der Vorgaben, einschließlich der Entziehung der Zulassung oder der Verweigerung ihrer Verlängerung, sowie alle anwendbaren Sanktionen beziehen.
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