Artikel 11 Besondere Bedingungen für Studenten — Drittstaatsangehörige – Einreise und Aufenthalt für Forschung, Studium, Praktikum bzw. Ausbildung, Freiwilligendienst, Sekundarbildung und Au-pair-Tätigkeit
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNG
Artikel 11 Besondere Bedingungen für Studenten
(1) In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
a) nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist;
b) auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind;
c) auf Verlangen des Mitgliedstaats hinreichende Kenntnisse der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem der Drittstaatsangehörige teilnehmen möchte, erteilt wird;
d) auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen.
(2) Für Drittstaatsangehörige, die mit ihrer Einschreibung bei einer Hochschuleinrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der ein Zulassungsverfahren für Hochschuleinrichtungen nach Artikel 15 eingeführt hat, befreit die Antragsteller von der Pflicht, ein oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieses Artikels oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente vorzulegen, wenn die Drittstaatsangehörigen von einer zugelassenen Hochschuleinrichtung aufgenommen werden.
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