Artikel 4 Auskunftsrecht — Strafverfahren – Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder im Einklang mit der Richtlinie 2012/13/EU umgehend über ihre Rechte und über allgemeine Aspekte der Durchführung des Verfahrens unterrichtet werden, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind.
Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Kinder über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte unterrichtet werden. Dies erfolgt wie folgt:
a) umgehend, wenn Kinder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Verdächtige oder beschuldigt Personen sind, in Bezug auf:
b) in der frühestmöglichen geeigneten Phase des Verfahrens, in Bezug auf:
c) bei Freiheitsentzug in Bezug auf das Recht auf besondere Behandlung während des Freiheitsentzugs gemäß Artikel 12.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen mündlich, schriftlich oder in beiden Formen in einfacher und verständlicher Sprache erteilt werden und die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wird.
(3) Wird Kindern eine schriftliche Erklärung der Rechte gemäß der Richtlinie 2012/13/EU ausgehändigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Erklärung einen Hinweis auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte enthält.
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