Artikel 17 Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls — Strafverfahren – Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8, Artikeln 10 bis 15 und Artikel 18 für Kinder, die gesuchte Personen sind, nach ihrer Festnahme aufgrund des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat entsprechend gelten.
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