Artikel 16 Recht von Kindern, persönlich zu der Verhandlung zu erscheinen und daran teilzunehmen — Strafverfahren – Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kinder das Recht haben, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihnen eine wirksame Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, einschließlich der Möglichkeit, gehört zu werden und ihre Meinung zu äußern.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder, die bei ihrer Verhandlung nicht anwesend waren, gemäß der Richtlinie (EU) 2016/343 und den darin festgelegten Voraussetzungen das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf einen sonstigen Rechtsbehelf haben.
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