EU-RechtRichtlinienSchutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)KAPITEL X SchlussbestimmungenArtikel 61

Artikel 61Verhältnis zu bereits geschlossenen internationalen Übereinkünften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit

In Kraft seit 05. Mai 2016
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