Artikel 56 Recht auf Schadenersatz — Schutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Artikel 56 Recht auf Schadenersatz
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen Handlung, die gegen nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Recht auf Schadenersatz seitens des Verantwortlichen oder jeder sonst nach dem Recht der Mitgliedstaaten zuständigen Stelle hat.
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