EU-RechtRichtlinienSchutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)KAPITEL VI Unabhänge AufsichtsbehördenAbschnitt 1 UnabhängigkeitArtikel 43

Artikel 43Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

In Kraft seit 05. Mai 2016
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