Artikel 26 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde — Schutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Artikel 26 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.
Keine Ergebnisse gefunden