EU-RechtRichtlinienSchutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)KAPITEL IV Verantwortlicher und AuftragsverarbeiterAbschnitt 1 Allgemeine PflichtenArtikel 23

Artikel 23Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

In Kraft seit 05. Mai 2016
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