Artikel 18 Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren — Schutz personenbezogener Daten bei Nutzung durch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (ab 2018)
Gliederung
KAPITEL III Rechte der betroffenen Person
Artikel 18 Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ausübung der Rechte nach den Artikeln 13, 14 und16 im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgt, wenn es um personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Dokument oder einer Verfahrensakte geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.
Keine Ergebnisse gefunden