EU-RechtRichtlinienStrafverfahren – Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der VerhandlungKAPITEL 2 UNSCHULDSVERMUTUNGArtikel 7

Artikel 7Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

In Kraft seit 31. März 2016
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