Artikel 13 Regressionsverbot — Strafverfahren – Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
Gliederung
KAPITEL 4 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 Regressionsverbot
Rückverweise
Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK oder anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
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