Artikel 12 Berichterstattung — Strafverfahren – Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
Gliederung
KAPITEL 4 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12 Berichterstattung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. April 2021 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden