Artikel 11 Datenerhebung — Strafverfahren – Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
Gliederung
KAPITEL 4 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 Datenerhebung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2020 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte umgesetzt worden sind.
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